Bearbeiten von „Hartz IV“

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* [[Ausschuss für Arbeit und Soziales]]
* [[Ausschuss für Arbeit und Soziales]]
* [[Amt für Arbeit und Soziales]]
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* [[Fuldaer Erwerbsloseninitiative Erwin e.V.]] (muss noch geschrieben werden)
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* [[Fuldaer Erwerbsloseninitiative Erwin e.V.]]
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===Kosten der Unterkunft===
 
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Hier findet sich die Tabelle der zustehenden qm Wohnungsgrößen vom Juli 2021 und der Mietpreise, die die Behörde akzeptiert. Erstmalig werden die Gemeinden des Landkreises in drei Gebiete untertelt, in denen unterschiedliche Sätze gelten, beschlossen wurde dies vom Kreistag
 
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https://www.job-fulda.de/images/Bilder/Formulare/Wohnungskriterien.pdf
 
=== BEI DEN ÄRMSTEN SPAREN ===
=== BEI DEN ÄRMSTEN SPAREN ===
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[[Datei:Geldmaschinemini.jpg|right]]
 
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Bisher bezahlte der Landkreis Fulda, zugegeben freiwillig, den TeilnehmerInnen an einer so genannten Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) einen Betrag von 1,50 Euro pro Stunde.
 
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Bisher bezahlte der Landkreis Fulda, zugegeben freiwillig, den TeilnehmerInnen an einer so genannten Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job)einen Betrag von 1,50 Euro pro Stunde.
Dieser Betrag wurde sang- und klanglos ab 2013 auf 1 Euro gesenkt. Die betroffenen ALG II-Empfänger sind schon so demoralisiert, dass sie das einfach schlucken. Die Öffentlichkeit erfährt nichts davon. Der Landkreis spart, wie in vielen Fällen, mal wieder auf Kosten der Ärmsten.
Dieser Betrag wurde sang- und klanglos ab 2013 auf 1 Euro gesenkt. Die betroffenen ALG II-Empfänger sind schon so demoralisiert, dass sie das einfach schlucken. Die Öffentlichkeit erfährt nichts davon. Der Landkreis spart, wie in vielen Fällen, mal wieder auf Kosten der Ärmsten.
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[[Bettina Licht|B. Licht]] 11.2.2013
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B. Licht 11.2.2013
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Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln, wie die Berufungsgerichte jeweils in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu Recht angenommen haben, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die beanstandeten Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt - hier in Form höherer Kontoführungsgebühren - verlangen dürfen. Das entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien zum P-Konto ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Dass die Beklagten in beiden Streitfällen von Privatkunden für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt als für das bisher schon bestehende Girokonto bzw. als für ein neu eingerichtetes Girokonto (ohne Pfändungsschutzfunktion) verlangen, ergibt sich im Einzelnen aus einer Gegenüberstellung der jeweiligen Preise bzw. der preislichen Auswirkungen einer Kontoumstellung. Gründe, die die beanstandeten Klauseln nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. (Urteile vom 13. November 2012 – Az: XI ZR 500/11 und Az: XI ZR 145/12)
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln, wie die Berufungsgerichte jeweils in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu Recht angenommen haben, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die beanstandeten Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt - hier in Form höherer Kontoführungsgebühren - verlangen dürfen. Das entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien zum P-Konto ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Dass die Beklagten in beiden Streitfällen von Privatkunden für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt als für das bisher schon bestehende Girokonto bzw. als für ein neu eingerichtetes Girokonto (ohne Pfändungsschutzfunktion) verlangen, ergibt sich im Einzelnen aus einer Gegenüberstellung der jeweiligen Preise bzw. der preislichen Auswirkungen einer Kontoumstellung. Gründe, die die beanstandeten Klauseln nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. (Urteile vom 13. November 2012 – Az: XI ZR 500/11 und Az: XI ZR 145/12)
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==Zur [[Kreistagsitzung Februar 2011]]==
==Zur [[Kreistagsitzung Februar 2011]]==
Der Mandatsträger der Linken. Offenen Liste im Kreistag Fulda hat die Möglichkeit Anfragen und Anträge zu stellen. Hier unsere Anträge aus dem Februar 2011
Der Mandatsträger der Linken. Offenen Liste im Kreistag Fulda hat die Möglichkeit Anfragen und Anträge zu stellen. Hier unsere Anträge aus dem Februar 2011

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