Bearbeiten von „Hartz IV“

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* [[Ausschuss für Arbeit und Soziales]]
* [[Ausschuss für Arbeit und Soziales]]
* [[Amt für Arbeit und Soziales]]
* [[Amt für Arbeit und Soziales]]
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* [[Fuldaer Erwerbsloseninitiative Erwin e.V.]] (muss noch geschrieben werden)
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* [[Fuldaer Arbeitsloseninitiative]]
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===Kosten der Unterkunft===
 
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Hier findet sich die Tabelle der zustehenden qm Wohnungsgrößen vom Juli 2021 und der Mietpreise, die die Behörde akzeptiert. Erstmalig werden die Gemeinden des Landkreises in drei Gebiete untertelt, in denen unterschiedliche Sätze gelten, beschlossen wurde dies vom Kreistag
 
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https://www.job-fulda.de/images/Bilder/Formulare/Wohnungskriterien.pdf
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<div style="background:#BA55D3;text-align:left; color: #fff;font-weight:bold;font-size:150%;margin: 0px 5px 0px 0; padding: 4px 4px 4px 14px;">Aktuell</div>
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comment1, http://www.hoti.org/hoti12/patron/ hydrocodone online>:-)), http://www.hoti.org/hoti17/press/ oxycodone without prescription, 882374, http://www.hoti.org/archive/hoti11/ buy cheap percocetmqyz, http://www.hoti.org/hoti15/2007reg/ tramadol without prescription,  rxlse,
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=== BEI DEN ÄRMSTEN SPAREN ===
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[[Datei:Geldmaschinemini.jpg|right]]
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Bisher bezahlte der Landkreis Fulda, zugegeben freiwillig, den TeilnehmerInnen an einer so genannten Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) einen Betrag von 1,50 Euro pro Stunde.
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Dieser Betrag wurde sang- und klanglos ab 2013 auf 1 Euro gesenkt. Die betroffenen ALG II-Empfänger sind schon so demoralisiert, dass sie das einfach schlucken. Die Öffentlichkeit erfährt nichts davon. Der Landkreis spart, wie in vielen Fällen, mal wieder auf Kosten der Ärmsten.
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[[Bettina Licht|B. Licht]] 11.2.2013
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=== ENGELTKLAUSEL FÜR P-KONTO RECHTSWIDRIG ===
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Bundesgerichtshof: Engeltklausel für Pfändungsschutzkonto rechtswidrig
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13.11.2012
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde danach - bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto - ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut - bei der Neueinrichtung eines P-Kontos - ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.
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Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das in § 850k ZPO* geregelte Pfändungsschutzkonto eingeführt. Danach können der Kunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als P-Konto geführt wird. Zur Führung eines bestehenden Girokontos als P-Konto ist das Kreditinstitut auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Auf diesem P-Konto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf dem P-Konto gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Damit sollen ihm ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er für den existentiellen Lebensbedarf benötigt.
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In beiden heute verhandelten Verfahren machten die klagenden Verbraucherschutzvereinigungen gegenüber den Beklagten - zwei Sparkassen – im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der in den jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten enthaltenen Klauseln über die Kontoführungsgebühr für ein P-Konto geltend, weil den Kunden hierdurch für die Führung eines P-Kontos höhere Kontoführungsgebühren als für das schon bestehende bzw. für ein neu eingerichtetes Girokonto abverlangt würden.
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Im Verfahren XI ZR 500/11 lautet die von der dortigen Beklagten verwendete Klausel wie folgt: "P-Konto (Pfändungsschutzkonto) Grundpreis monatlich 10 € Restliche Preise analog Giro-Ideal."
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Die Beklagte bietet mehrere Preismodelle für Girokonten von Privatkunden an. So beträgt der Grundpreis für das in der vorgenannten Klausel in Bezug genommene Modell "Giro-Ideal" monatlich 3 €; für einzelne Geschäftsvorfälle werden zusätzliche Postenpreise erhoben. Bei dem Modell "Giro-Balance" wird der Kunde im Falle der Einhaltung eines Durchschnittsguthabens von 1.250 € vom monatlichen Grundpreis freigestellt; bei Unterschreitung dieses Guthabens werden monatlich 10 € verlangt. Eine zusätzliche Vergütung fällt bei diesem Preismodell nur für den Ausfüllservice für Eil- und telefonische Überweisungen an. Letzteres gilt auch für das Preismodell "Giro-Live", dessen Grundpreis monatlich 3 € beträgt.
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Im Verfahren XI ZR 145/12 hat die angegriffene Klausel folgenden Inhalt: "1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto monatlicher Pauschalpreis 7,50 EUR".
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Zusätzlich werden für bestimmte Geschäftsvorfälle Postenpreise erhoben. Die Beklagte dieses Verfahrens bietet ebenfalls verschiedene Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der monatliche Pauschalpreis für das Kontomodell "Giro kompakt" 6,75 € und für das Kontomodell "Giro standard" 4 €, wobei ein Neuabschluss für diese - von Altkunden weiterhin genutzten - Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das aktuell angebotene Kontomodell "Giroflexx" beträgt im Standardtarif 7,50 € monatlich; unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Kunden ein Treuebonus gewährt.
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In beiden Verfahren sind die Unterlassungsklagen in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der XI. Zivilsenat jeweils zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
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Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich um sog. Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB** unterliegen. Gemäß § 850k Abs. 7 ZPO wird "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt", wenn das Kreditinstitut und der Kunde dies von vorneherein vereinbaren oder der Kunde dies später verlangt. Das P-Konto stellt daher keine besondere Kontoart gegenüber dem herkömmlichen Girokonto dar, sondern ihm liegt eine Nebenabrede zum Girovertrag zugrunde. Die mit der Funktion des P-Kontos verbundenen Tätigkeiten des Kreditinstituts sind Nebenleistungen, die zu den Hauptleistungen - der Führung des Girokontos und der Ausführung der Zahlungsvorgänge - hinzutreten und zu deren Vornahme das Kreditinstitut nach § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet ist. Die streitigen Klauseln enthalten auch keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Beklagten.
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Vielmehr wälzen die Beklagten hierdurch Kosten für Tätigkeiten, zu deren Erbringung sie gemäß § 850k ZPO gesetzlich verpflichtet sind, auf ihre Kunden ab. Die beanstandeten Entgeltregelungen können schließlich auch nicht deshalb als - kontrollfreie - Preishauptabrede eingeordnet werden, weil es im Falle ihrer Unwirksamkeit an einer solchen Preisvereinbarung gänzlich fehlte. Wird ein vorhandenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist fortgeltende Preishauptabrede die Preisvereinbarung für das schon bestehende Girokonto. Wird ein Girokonto sogleich als P-Konto neu eröffnet, ist entweder das Entgelt des Preismodells zugrunde zu legen, auf das ggf. in der Klausel über das P-Konto Bezug genommen wird (etwa in der Sache XI ZR 500/11 das Modell "Giro-Ideal") oder aber - wenn eine solche Bezugnahme fehlt - der Preis, für den das betreffende Kreditinstitut ein herkömmliches Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (ohne Pfändungsschutzfunktion) anbietet.
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Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln, wie die Berufungsgerichte jeweils in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu Recht angenommen haben, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die beanstandeten Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagten mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihnen durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt - hier in Form höherer Kontoführungsgebühren - verlangen dürfen. Das entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien zum P-Konto ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Dass die Beklagten in beiden Streitfällen von Privatkunden für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt als für das bisher schon bestehende Girokonto bzw. als für ein neu eingerichtetes Girokonto (ohne Pfändungsschutzfunktion) verlangen, ergibt sich im Einzelnen aus einer Gegenüberstellung der jeweiligen Preise bzw. der preislichen Auswirkungen einer Kontoumstellung. Gründe, die die beanstandeten Klauseln nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. (Urteile vom 13. November 2012 – Az: XI ZR 500/11 und Az: XI ZR 145/12)
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==Zur [[Kreistagsitzung Februar 2011]]==
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Der Mandatsträger der Linken. Offenen Liste im Kreistag Fulda hat die Möglichkeit Anfragen und Anträge zu stellen. Hier unsere Anträge aus dem Februar 2011
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===Weiterbewilligungsbescheid im ALG II-Bezug===
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Der Kreistag fordert den Kreisausschuss auf,  
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sicherzustellen, dass den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II das erforderliche Formular zur Beantragung der Weiterbewilligung von Leistungen rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zugesandt wird.
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Begründung:
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Die Leistungsträger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen (allg. Beratungspflicht § 14 SGB I, besondere § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und den Antrag ggf. entsprechend auszulegen (§ 2 Abs. 2 SGB I) und dafür Sorge zu tragen, dass sachdienliche und vollständige Anträge gestellt werden (BSG v. 28.10.2009 – B 14 AS 56/08 ER mit Verweis auf § 16 Abs. 3 SGB I).
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Aus diesem Grunde werden Leistungsbeziehern die Anträge von den Argen 4-6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zugesandt.
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Der Landkreis Fulda sendet die Anträge nicht zu, sondern weist lediglich in dem ersten Bescheid des Bewilligungszeitraumes auf die notwendige Antragsstellung, also ca. ein halbes Jahr vor Ablauf, hin. Deshalb kommt es häufig dazu, dass Leistungsberechtigte vergessen, den Antrag auf Weiterbewilligung rechtzeitig zu stellen und sie deshalb Teile ihrer Leistungen verlieren, da das Amt für Arbeit und Soziales Leistungen erst ab dem Tag der Antragstellung Leistungen gewährt. Zudem führt dies zu einer Ungleichbehandlung bei den Leistungsbeziehern innerhalb des Landkreises, gegenüber allen anderen, zumindest gegenüber denen, die nicht von einer Optionskommune betreut werden.
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Angesichts der knappen Mittel, die den Betroffenen zur Verfügung stehen, stellt dies eine besondere Härte dar.
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===Erhöhte Heizkosten===
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Der Kreistag fordert den Kreisausschuss auf,
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sicherzustellen, dass den Beziehern von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und anderen Anspruchsberechtigten die Nachforderungen der Heizkosten für das Jahr 2010 gänzlich erstattet werden.
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Begründung:
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Nach § 22 SGB II sind den Anspruchsberechtigten die tatsächlichen Kosten zu erstatten soweit sie angemessen sind.  
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Das Heizen der Wohnung war im abgelaufenen Jahr teuer. Das haben viele Besitzer von Ölheizungen schon zu spüren bekommen. Nicht nur der Brennstoff hat sich im vergangenen Jahr bis auf 80 Cent pro Liter verteuert.
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Auch die Tanks sind deutlich schneller leer geworden. Nicht nur zum Jahresbeginn war es empfindlich kalt, der vergangene Dezember war gar der kälteste seit über 40 Jahren, sagt der Energie-Abrechner Techem. Und auch im November war es kälter als ein Jahr zuvor. „Wir gehen davon aus, dass der Heizenergieverbrauch 2010 im Vergleich zu den Wintermonaten Oktober bis Dezember des Vorjahres um über 20 Prozent angestiegen ist“, sagte Techem-Chef Hans-Lothar Schäfer. Gleichzeitig stieg der Heizölpreis im Jahresverlauf um 22 Prozent. Die Heizkostenabrechnung für ölbeheizte Gebäude für das vergangene Jahr werde um 30 bis 50 Prozent höher ausfallen.
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===Einsparungen bei den Beziehern von Leistungen nach SGB II===
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der Kreistag möge beschließen:
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Der Kreistag fordert die Bundesregierung auf, die Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für Bezieher von Leistungen nach SGB II zurückzunehmen.
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Begründung
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Dem Haushaltsentwurf des Landkreises ist zu entnehmen, dass der Bund die Mittel für die Übernahme der Kranken-/Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge an den Landkreis Fulda von 12 Millionen auf 8,3 Millionen Euro senkt. Die Kürzung der Mittel wird die zukünftigen Rentenansprüche zwar nur gering reduzieren, dennoch wird diese Maßnahme in Zukunft eine weitere finanzielle Belastung für die Kommunalhaushalte darstellen. Die geringen Rentenansprüche müssen im Alter durch den Kreis aufgestockt werden. Der Kreistag Fulda lehnt die weitere Rentenabsenkung für Bezieher von Leistungen nach SGB II ab und fordert die Bundesregierung auf, die entsprechenden Leistungen in die Rentenkasse einzuzahlen.
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'''Fuldaer LINKE: Hartz IV – Urteil – Kreis muss handeln!'''
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Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz IV, fordert der [[die Linke|Kreisverband der Fuldaer LINKEN]] den Kreis Fulda auf, unmittelbar zu handeln. Das Sparen zu Lasten von Alleinerziehenden und Kindern müsse nun aufhören. Die Richter haben der Bundesregierung zwar bis Ende diesen Jahres Zeit gegeben eine Neuregelung statt der verfassungswidrigen Verfahrensweise zu treffen, allerdings, so das Gericht, können Hartz IV-Empfänger von sofort an einen besonderen Bedarf geltend machen, wenn dieser durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt ist.
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[[Michael Wahl]], Pressesprecher der LINKEN, verlangte vor allem die Anträge nach Schulsachen und Bildungsausgaben für Kinder sowie die Kosten für chronisch Kranke zu übernehmen. Bildung dürfe nicht am Geldbeutel der Eltern scheitern.
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Für die bevorstehenden Haushaltsberatungen des Kreises kündigte Wahl entsprechende Haushaltsanträge an. Die LINKE werde neben der Erstattung der vom Verfassungsgericht geforderten Bedarfe auch mehr Mittel für die Kosten der Unterkunft und Heizung beantragen. Die restriktive Haltung des Kreises führt oft dazu, dass die  gewährten Mittel nicht reichen, so dass viele Hartz-IV-Empfänger von ihrem Regelsatz auch noch Miete und Heizkosten zahlen müssen.
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'''Fast 270.000 falsche Hartz-IV-Bescheide'''
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[http://www.swr.de/nachrichten/-/id=396/nid=396/did=5840192/9c4w4n/index.html Deutschlands Hartz-IV-Ämter haben im vergangenen Jahr (ohne Dezember) 267.612 falsche Bescheide an Hilfebedürftige ausgestellt. Diese mussten in Widerspruchsverfahren korrigiert werden. Das räumte eine Sprecherin der Bundesarbeitsagentur (BA) gegenüber "Report Mainz" ein.]
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|[[Bild:Amtgelbersack.jpg]]
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==Ein-Euro-Jobs verdrängen offenbar massiv reguläre Beschäftigung <small>(September 2007)</small>==
==Ein-Euro-Jobs verdrängen offenbar massiv reguläre Beschäftigung <small>(September 2007)</small>==
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Videoclip und weitere Infos: http://www.gegen-zwangsumzuege.de
Videoclip und weitere Infos: http://www.gegen-zwangsumzuege.de
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Die Fuldaer Zeitung berichtet im Februar 07 von Hartz IV-Empfängern, die bei Fuldaer Wohnungsgesellschaften keine Wohnungen bekommen und denen Obdachlosigkeit droht. [http://www.fuldaerzeitung.de/nachrichten/fulda-und-region/Fulda-Mueller-Familie-Unternehmen-Armut-2006;art25,113676]
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Die Fuldaer Zeitung berichtet im Februar 07 von Hartz IV-Empfängern, die bei Fuldaer Wohnungsgesellschaften keine Wohnungen bekommen und denen Obdachlosigkeit droht. [http://www.fuldaerzeitung.de/sixcms/detail.php?template=fz_meldung_04&id=172576]
===Kautionen===
===Kautionen===
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Mit Vorliebe hat das Fuldaer Amt für Arbeit und Soziales vergangenen Sommer Aufforderungen verschickt, sich am folgenden Tag bei irgendeiner Zeitarbeitsfirma zum Eignungstest einzufinden. Ist man nicht zuhause, prima!- ein weiterer Grund mal wieder die Zahlungen zum Stocken zu bringen.
Mit Vorliebe hat das Fuldaer Amt für Arbeit und Soziales vergangenen Sommer Aufforderungen verschickt, sich am folgenden Tag bei irgendeiner Zeitarbeitsfirma zum Eignungstest einzufinden. Ist man nicht zuhause, prima!- ein weiterer Grund mal wieder die Zahlungen zum Stocken zu bringen.
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Mehr zur Residenzpflicht hier [http://www.erwin-denzler.de/eao.html#Angehoerigen] Link nicht mehr aufrufbar, Homepage von Erwin Denzler ist nicht aktualisiert [http://www.erwin-denzler.de/]
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Mehr zur Residenzpflicht hier [http://www.erwin-denzler.de/eao.html#Angehoerigen]
= Leben =
= Leben =
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=Alter=
=Alter=
==Zwangsverrentung==
==Zwangsverrentung==
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Arbeitslose ab 58 Jahren werden gezwungen Rente einzureichen, auch wenn diese niedriger sein sollte als Hartz IV. Näheres dazu im Positionspapier der Bundestagsfraktion DIE LINKE vom 12.06.2007  [http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1670]
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Arbeitslose ab 58 Jahren werden gezwungen Rente einzureichen, auch wenn diese niedriger sein sollte als Hartz IV. Näheres dazu im Positionspapier der Bundestagsfraktion DIE LINKE vom 12.06.2007  [https://webmailcluster.1und1.de/xml/deref?link=http%3A%2F%2Fwww.linksfraktion.de%2Fpositionspapier_der_fraktion.php%3Fartikel%3D7762993499]
Betroffene haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre, zukünftig 67) keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Aufgestockt kann die Minirente durch Sozialhilfe werden, wobei jedoch die Eltern bzw. Kinder der Betroffenen zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.
Betroffene haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre, zukünftig 67) keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Aufgestockt kann die Minirente durch Sozialhilfe werden, wobei jedoch die Eltern bzw. Kinder der Betroffenen zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.
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Kommentar: Ein umfassender Ratgeber zur rechtlichen Situation der 1-EURO-Jobs, ab August 2006
Kommentar: Ein umfassender Ratgeber zur rechtlichen Situation der 1-EURO-Jobs, ab August 2006
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Bezug http://www.ein-euro-job-handbuch.de (Seite nicht mehr vorhanden)
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Bezug http://www.ein-euro-job-handbuch.de

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