Anfrage: Aufsichts- und Verwaltungsrataufgaben des hauptamtlichen Magistrats

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Mitglieder des hauptamtlichen Magistrats und für diese Aufgabe gewählte Stadtverordnete vertreten die Interessen der Stadt Fulda in Aufsichts- und Verwaltungsräten.

1. Wie hoch sind die Aufwandsentschädigungen, Vergütungen und Sitzungsgelder der hauptamtlichen Magistratsmitglieder einzeln aufgeschlüsselt nach Person und jeweiligen Aufsichts- und Verwaltungsrat (Klinikum, GWV, Üwag, Thüga, Sparkasse, Abwasserverband etc, sowie weiterer Vertretungen in Verbänden und Gremien) Wir erbitten eine Übersicht aller Tätigkeiten, die zu Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und Vergütungen führen.

2. Wie hoch sind die Abführungen an die Kasse der Stadt Fulda?

3. Welche Beträge werden nicht abgeführt z.B weil sie unterhalb der einer bestimmten Grenze liegen oder weil anderweitig keine Abführungspflicht besteht? Wie hoch sind diese Summen aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Personen.

4. Wie haben sich die Summen a) der Abführungen an die Stadt b) der Einnahmen der Hauptamtlichen Magistratsmitglieder aus Nebentätigkeiten und Ehrenämtern entwickelt.?

Wir erbitten tabellarische Übersicht der Jahre 2007, 2008, 2009. 2010, 2011 aktueller Stand 2012 der voraussichtlichen Summen aus a) und b) bei den Verwaltungsratstätigkeiten der Sparkasse Fulda. Wie viele Sitzungen finden hier jährlich statt?


Antwort Oberbürgermeister in der Stadtverordnetenversammlung Fulda

Anfrage der Fraktion „Die Linke. Offene Liste“ vom 23.04.2012

Aufsichts- und Verwaltungsratsaufgaben des hauptamtlichen Magistrats

1. Grundsätzliches Nach der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 25.11.1998 ist/sind für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeit/en im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst eine Abführungspflicht an den Dienstherrn im Hauptamt vorgesehen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung (NVO) beginnt die Abführungspflicht

  • bei Beamten der Besoldungsgruppe B 2 bis B 5 bei einem Betrag von über 5.521,95 €
  • bei Beamten der Besoldungsgruppe B 6 bei einem Betrag von über 6.135,50 €

Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn der Beamte nach § 78 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen. Vor Ermittlung des abzuführenden Betrages sind die notwendigen Aufwendungen für

1. Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen,

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material des Dienstherren (Nutzungsentgelt),

3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen, sofern der Beamte kein Auslagenersatz erhält.

Gleiches gilt für die Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die der Beamte auf Verlangen oder Veranlassung seines Dienstherren übernommen hat. Eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 HBG (Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat einer Gesellschaft, Genossenschaft), die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt, gilt - auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherren - als übernommen.

Nach § 6 der Nebentätigkeitsverordnung hat der Beamte nach Ablauf jeden Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung die über ihm gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 2 vorzulegen, wenn die Vergütungen 511,30 € im Kalenderjahr übersteigen.

Die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten nimmt bei Wahlbeamten grundsätzlich die Aufsichtsbehörde wahr. Nach § 3 der Dienstaufsichtsverordnung vom 10.08.1998 (GVBl I S. 306) werden die Aufgaben des Dienstvorgesetzten gegenüber Wahlbeamten in den Fällen der Anzeige von Nebentätigkeiten und der Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen nach den §§ 5 und 6 der Nebentätigkeitsverordnung von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen. Verwaltungsbehörde ist nach § 66 Abs. 1 HGO der Gemeindevorstand der Gemeinde bzw. der Magistrat der Stadt.

2. Nebentätigkeiten der hauptamtlichen Magistratsmitglieder

Herr Oberbürgermeister Möller nimmt folgende der Nebentätigkeitsverordnung unterliegende Nebentätigkeiten wahr:

  • Aufsichtsrat ÜWAG
  • Verbandsvorstand ÜWAG
  • Aufsichtsrat GWV
  • Beirat Schlachthof Fulda GmbH
  • Aufsichtsrat Klinikum Fulda gAG
  • Aufsichtsrat Projekt Fulda Galerie
  • Präsidium Hessischer Städtetag
  • Beirat Thüga AG
  • Aufsichtsrat RMV

Nicht abführungspflichtig, aber steuerpflichtig sind aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Sparkassengesetz) bzw. unabhängiger Entsendung die Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit bei der Sparkasse, der HeLaBa, dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sowie der Thüga-Holding.

Herr Bürgermeister Dr. Dippel nimmt folgende der Nebentätigkeitsverordnung unterliegende Nebentätigkeiten wahr:

  • Aufsichtsrat GWV
  • Aufsichtsrat Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eG
  • Aufsichtsrat Klinikum Fulda gAG
  • Aufsichtsrat Bäder BetriebsGmbH

Frau Stadtbaurätin Zuschke nimmt folgende der Nebentätigkeitsverordnung unterliegende Nebentätigkeiten wahr:

  • Vorsitzende Verbandsvorstand Abwasserverband Fulda
  • Aufsichtsrat Siedlungswerk Fulda eG
  • Aufsichtsrat Projekt Fulda Galerie
  • Darüber hinaus obliegen ihr weitere unentgeltliche Tätigkeiten:
  • Vorsitzende Umweltzentrum
  • Vorsitzende Förderverein Johannesberg
  • Beirat Wohnungs- und Städtebau der Wohnstadt GmbH
  • Beirat Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung
  • Städtebaulicher Beirat der Dt. Stadt- u. Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH


Im Zeitraum 2007 bis 2011 wurden folgende Beträge abgeführt, wobei das Jahr 2011 noch nicht vollständig abgerechnet ist:

Jahr20072008200920102011
Abzuführender Betrag7.443,00 €9.192,58 €14.261,98 € 14.471,51 € 13.752,86

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